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Mo, 11.12.2023 ab 07:30 Uhr

Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024

heizkosten

Angesichts der hohen Wohn- und Energiekosten erhöht das Land Vorarlberg den bisherigen Heizkostenzuschuss von 330 Euro auf 500 Euro. Jene Haushalte/Personen, die im Frühjahr 2023 den Heizkostenzuschuss PLUS erhalten haben, müssen keinen weiteren Antrag für den Bezug des Wohn- und Heizkostenzuschusses 2023/2024 stellen, sie erhalten diesen von Amts wegen.

1. Antragstellung und Auszahlung
Der Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 kann im Aktionszeitraum vom 16.10.2023 bis
16.02.2024 bezogen werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt einmalig Euro 500. Die
Auszahlung erfolgt über die Wohnsitzgemeinden und Bezirkshauptmannschaften.

Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 auf Antrag:
Jene Haushalte/Personen, die einen (neuen) Antrag auf den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 stellen, haben den Gemeinden das aktuelle Haushaltseinkommen nachzuweisen. Bei einer persönlichen Beantragung hat die Gemeinde mit der antragstellenden Person eine Niederschrift aufzunehmen. In der Niederschrift bestätigt die antragstellende Person u.a. auch, dass der Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 noch nicht bezogen wurde.

Beziehende von Sozialhilfe (Lebensunterhalt und/oder Deckung des Wohnbedarfs) erhalten den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 von Amts wegen von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (Abteilung Soziales) ausbezahlt. Neuanträge von Sozialhilfebezieher müssen bei der Bezirkshauptmannschaft gestellt werden.

Die haushaltsbezogenen Einkommensgrenzen für den Bezug des Wohn- und Heizkostenzuschusses 2023/2024 werden im Vergleich zum Heizkostenzuschusses PLUS gerundet und somit nur marginal angehoben. Folgende haushaltsbezogene (Netto-) Einkommensgrenzen werden für den Bezug des Wohn- und Heizkostenzuschusses 2023/2024 festgelegt:

                         Einkommensgrenze             + € 400 Einkommensgrenze "Ausschleifregelung"
1 Personen HH Euro 1.900                            Euro 2.300
2 Personen HH Euro 2.800                            Euro 3.200
3 Personen HH Euro 3.250                            Euro 3.650
4 Personen HH Euro 3.650                            Euro 4.050
5 Personen HH Euro 4.100                            Euro 4.500
6 Personen HH Euro 4.500                            Euro 4.900
7 Personen HH Euro 4.950                            Euro 5.350
Jede weitere Person + Euro 430                    Euro 400

Die Familienbeihilfe sowie die Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt/Pension) werden ebenfalls nicht zum Einkommen gezählt und bleiben somit frei. Wie beim Heizkostenzuschuss PLUS ist bei Mehrpersonenhauhalten bei der Gewichtung der Einkommensbemessung keine Unterscheidung zwischen erwachsenen Personen und Kindern vorgesehen. Dadurch sollen vor allem die von der Teuerung besonders betroffenen alleinerziehenden Haushalte profitieren.
„Ausschleifregelung“
Zur Abfederung einer „harten“ Einkommensgrenze und im Sinne einer „gerechten“ Mittelzuwendung an Privathaushalte ist die Anwendung einer „Ausschleifregelung“ vorgesehen. Die „Ausschleifregelung“ gelangt dann zur Anwendung, wenn das Haushaltseinkommen um maximal 400 Euro über der Einkommensgrenze (siehe Tabelle oben) liegt. Bei der Berechnung des tatsächlich zu gewährenden Wohn- und Heizkostenzuschusses ist dabei jener Betrag, der über der haushaltsbezogenen Einkommensgrenze liegt von der maximalen Zuschusshöhe (= Euro 500) in Abzug zu bringen. Der Zuschuss reduziert sich somit aliquot zum ansteigenden Haushaltseinkommen. Bei Haushaltseinkommen, die um mehr als 400 Euro über den haushaltsbezogenen Einkommensgrenzen liegen, ist keine Auszahlung eines Zuschusses mehr vorgesehen. Die geringste Zuschusshöhe ist somit mit 100 Euro fixiert.

Berechnungsbeispiel 1: Ein- Personen HH
Ermitteltes Haushaltseinkommen: Euro 2.250
Haushaltbezogene Einkommensgrenze: Euro 1.900
Differenzbetrag: Euro 350
Maximale Zuschusshöhe: Euro 500
Tatsächlich zu gewährende Zuschuss: Euro 150

Berechnungsbeispiel 2: Vier- Personen HH
Ermitteltes Haushaltseinkommen: Euro 3.819
Haushaltbezogene Einkommensgrenze: Euro 3.650
Differenzbetrag: Euro 169
Maximale Zuschusshöhe: Euro 500
Tatsächlich zu gewährende Zuschuss: Euro 331
 

Als Einkommen gelten  

-  alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit  

-  aus nicht selbständiger Arbeit  

-  aus Gewerbebetrieb  

-  aus Land- und Forstwirtschaft (Berechnung durch Landwirtschaftskammer)

-  aus Vermietung und Verpachtung

Zum Einkommen zählen somit insbesondere  

-  Löhne  

-  Gehälter  

-  Renten  

-  Pensionen  

-  Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung

-  Wochengeld

-  Pflegekarenzgeld  

-  Wohnbeihilfen  

-  Unterhaltszahlungen jeglicher Art  

-  das Kinderbetreuungsgeld

-  Lehrlingsentschädigungen   

-  Zivildienstentschädigungen  

-  Grundwehrdienerentgelt  

Maßgebend ist immer das aktuell verfügbare Einkommen.

Nicht als Einkommen gelten

-  Familienbeihilfen  

-  Familienzuschüsse  

-  Familienbonus Plus

-  Kinderabsetzbeträge  

-  Studienbeihilfen  

-  Pflegegelder  

-  Kinderpflegegelder  

-  Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden- Betreuung oder bei sonstiger

   ambulanter Pflege  

-  Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz  

-  Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz  

-  diverse Einmalzahlungen zur Bekämpfung der Folgen der Covid-19 Pandemie und zur Entlastung der Teuerung

-  Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt)  

-  Spesenvergütungen  

-  Diäten

-  Kilometergelder  

-  geleistete Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag von 200 Euro pro Unterhalt empfangender Person; dieser              Betrag ist bei der Bemessung des Anspruches vom aktuellen Einkommen abzuziehen.

Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung und dergleichen) nachzuweisen.

Die Vermögenssituation bleibt gänzlich außer Betracht.

Ausnahmen vom Bezug des Wohn- und Heizkostenzuschusses
Personen, die in Wohngemeinschaften, (Pflege) Heimen oder ähnlichen Einrichtungen der freien Wohlfahrtsträger untergebracht sind, sind vom Bezug des Wohn- und Heizkostenzuschusses 2023/2024 ausgenommen. Asylwerbende und Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die Leistungen der Grundversorgung beziehen, haben keinen Anspruch auf den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024. Weiter darf bei privaten Wohngemeinschaften der Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 nur einmal ausbezahlt werden, allenfalls kann dieser auf die „Mitglieder“ der Wohngemeinschaft aufgeteilt werden.

Weitere Informationen erhalten sie beim Bürgerservice, Tel: 05572 58115 oder E-Mail: gemeinde@schwarzach.at

Wohn- und Heizkostenzuschuss Online-Formular

12.10.2023