Öffnungszeiten

Amtszeiten

  • Mo 07:30 Uhr - 12:00 Uhr, 14:00 Uhr - 17:30 Uhr
  • Di, Mi, Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
  • Fr 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

Das nächste Mal geöffnet:
Mo, 11.11.2024 ab 07:30 Uhr

Heizkostenzuschuss 2024/2025

heizkosten

Wie in den vergangenen Heizperioden wird auch für die kommende Heizperiode ein Heizkostenzuschuss für Personen bzw. Haushalte mit geringem Einkommen gewährt. Folgender Abwicklungsmodus ist zu beachten:


Antragstellung und Höhe der Auszahlung
Der Heizkostenzuschuss 2024/2025 kann im Aktionszeitraum vom 14.10.2024 bis 21.02.2025 beim Wohnsitzgemeindeamt  beantrag werden. Der Antrag kann persönlich oder online gestellt werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt einmalig Euro 330. Zum Nachweis der Anspruchberechtigung ist das aktuelle Einkommen nachzuweisen. Für die Antragsberechtigung ist ausschließlich der Hauptwohnsitz maßgeblich.

An Personen (Haushalte), die eine Unterstützung aus der offenen Sozialhilfe für den Lebensunterhalt und/oder Wohnbedarf erhalten oder einen solchen Anspruch während der Aktionsperiode erwerben, wird ein reduzierter Heizkostenzuschuss in Höhe von einmalig 180 Euro von Amts wegen von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ausbezahlt.


Berücksichtigung von Einkommen
Folgende haushaltsbezogene Einkommensgrenzen gilt es zu beachten:

Einkommensgrenze             "Einschleifregelung" zusätzlich bis 250 Euro
1 Personen HH Euro 1.410 Euro 1.660
2 Personen HH Euro 1.920 Euro 2.170
3 Personen HH Euro 2.360 Euro 2.610
4 Personen HH Euro 2.800 Euro 3.050
5 Personen HH Euro 3.240 Euro 3.490
6 Personen HH Euro 3.680 Euro 3.930
7 Personen HH Euro 4.120 Euro 4.370
Jede weitere Person  + Euro 440  + Euro 250

„Einschleifregelung“
Die "Einschleifregelung" gelangt dann zur Anwendung, wenn das Haushaltseinkommen über der Einkommensgrenze (Tabelle s.o.) liegt. Bei der Berechnung des tatsächlich zu gewährenden Heizkostenzuschusses ist dabei jener Betrag, der über der haushaltsbezogenen Einkommensgrenze liegt von der maximalen Zuschusshöhe (= Euro 330) in Abzug zu bringen. Der Zuschuss reduziert sich somit kontinuierlich mit steigendem Haushaltseinkommen. Bei Haushaltseinkommen, die um mehr als 250 Euro über den haushaltsbezogenen Einkommensgrenzen liegen, ist keine Auszahlung eines Zuschusses mehr vorgesehen. Die geringste Zuschusshöhe ist somit mit 80 Euro festgelegt.

Berechnungsbeispiel 1: Ein- Personen HH
Ermitteltes Haushaltseinkommen: Euro 1.590
Einkommensgrenze: Euro 1.410
Differenzbetrag: Euro 180
Maximale Zuschusshöhe: Euro 330
Tatsächlich zu gewährende Zuschuss: Euro 150

Berechnungsbeispiel 2: Vier- Personen HH
Ermitteltes Haushaltseinkommen: Euro 3.040
Einkommensgrenze: Euro 2.800
Differenzbetrag: Euro 240
Maximale Zuschusshöhe: Euro 330
Tatsächlich zu gewährende Zuschuss: Euro 90
 

Berechnungsbeispiel 3: Zwei- Personen HH
Ermitteltes Haushaltseinkommen: Euro 2.200
Einkommensgrenze: Euro 1.920
Differenzbetrag: Euro 280
Es ist kein Zuschuss zu gewähren, da das Haushaltseinkommen um 30 Euro über dem Deckel liegt!

Als Einkommen gelten grundsätzlich

-  alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit  

-  aus nicht selbständiger Arbeit  

-  aus Gewerbebetrieb  

-  aus Land- und Forstwirtschaft (Berechnung durch Landwirtschaftskammer)

-  aus Vermietung und Verpachtung

-  sowie aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden).


Zum Einkommen zählen somit insbesondere  

-  Löhne  

-  Gehälter  

-  Renten  

-  Pensionen  

-  Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung

-  Wohnbeihilfen  

-  Unterhaltszahlungen jeglicher Art  

-  das Kinderbetreuungsgeld

-  Lehrlingsentschädigungen   

-  Zivildienstentschädigungen  

-  Grundwehrdienerentgelt  

Maßgebend ist immer das aktuell verfügbare Einkommen.


Nicht als Einkommen gelten

-  Familienbeihilfen  

-  Familienzuschüsse  

-  Familienbonus Plus

-  Kinderabsetzbeträge  

-  Studienbeihilfen  

-  Pflegegelder  

-  Kinderpflegegelder  

-  Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden- Betreuung oder bei sonstiger

   ambulanter Pflege  

-  Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz  

-  Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz  

-  allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder)  

-  Spesenersätze

-  Diäten

-  Kilometergelder  

-  Personen, die unterhaltspflichtig sind und tatsächlich Unterhalt leisten, können pro Unterhalt empfangender Person einen Betrag in Höhe von 200 Euro in Abzug bringen.

Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung und dergleichen) nachzuweisen.

Die Vermögenssituation bleibt gänzlich außer Betracht.

Ausnahmen vom Bezug des Heizkostenzuschusses
Personen, die in Wohngemeinschaften, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen der freien Wohlfahrtsträger untergebracht sind, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss. Dies betrifft auch Personen, die in Grundversorgungsquartieren untergebracht sind. Auch Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die Leistungen der Grundversorgung beziehen, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss. Weiter darf bei privaten Wohngemeinschaften der Heizkostenzuschuss nur einmal ausbezahlt werden, allenfalls kann dieser auf die „Mitglieder“ der Wohngemeinschaft aufgeteilt werden.

Weitere Informationen erhalten sie beim Bürgerservice, Tel: 05572 58115 oder E-Mail: gemeinde@schwarzach.at


Antrag auf Gewährung eines Heizkostenzuschusses in der Heizperiode 2024/2025 (vorarlberg.gv.at)

01.10.2024